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Channel: Klausel – Rechtsanwalt Christoph Becker
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SEO – Ab jetzt ein Werkvertrag

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Es kam, wie es kommen musste, die Rechtssprechung der Gerichte im Bezug auf SEO-Marketing ist gekippt. Das Landgericht Amberg (14 O 117/12) hat nunmehr entschieden, dass SEO-Verträge Werkverträge i. S. d. § 631 BGB sind. Nach meinen Beobachtungen der neueren Entscheidungen eine Reglung, die sich dauerhaft durchsetzen dürfte. Dabei hat diese Entscheidung erhebliche Konsequenzen für alle SEO-Anbieter:

Der SEO-Optimierer schuldet nunmehr einen konkreten und messbaren Erfolg. Dem Besteller hingegen steht nun ein Gewährleistungsrecht zur Seite. Damit kann er Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz und sogar den Rücktritt vom Vertrag verlangen, falls das gesetzte Ziel nicht erreicht wird.

Auch bei vorbildlich erbrachter Leistung kann der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen. Damit muss er nur den Teilbetrag für die bisher erbrachte Leistung + 5% bezahlen (vgl. § 649 BGB).

Bild zumArtikel Rechtsanwalt Werkvertrag Leipzig

Ich empfehle daher jedem SEO-Anbieter zwei grundlegende Änderungen in seinen zukünftigen Verträgen:

1. Die Beschränkung des Kündigungsrechts auf die Kündigung aus wichtigem Grund (wobei mangelnder Anstieg der Platzierung hier als wichtiger Grund von den Gerichten bestätigt werden dürfte, denn nur darauf kommt es dem Besteller ja letztendlich an). Die Klausel sollte dabei direkt im Vertrag stehen und nicht in den AGB.

2. Die genaue Bezeichnung der zu erbringenden Werkleistung, mit Augenmerk darauf, dass z. B. das Einstellen der Links und nicht das Steigen des Rankings der Erfolg des Werkvertrages sein soll. Allerdings sollten man sich nicht darauf verlassen, dass diese Vereinbarung vor Gericht Bestand hat, denn jedem Vertragspartner ist klar: Der Besteller hat nicht das geringste Interesse an der Arbeit des SEO-Optimierers, sondern ausschließlich am Erfolg.

Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung neuer Verträge benötigen, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren.

Wer es noch genauer wissen möchte, in diesem Interview nehme ich noch einmal ausführlich Stellung zum Thema.


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